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Energiesparverordnung bis 15. April verlängert

Redaktion • Feb. 11, 2023

Die Vorgaben zum Energiesparen für Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand gelten bis 15. April 2023 fort. Dazu hat der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 seine Zustimmung erteilt. Die Einsparvorgaben betreffen das Beheizen von Wohnungen und Schwimmbädern, die Höchsttemperaturen für Luft und Warmwasser in öffentlichen Arbeitsstätten sowie die Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbeanlagen.


Die Verordnung war am 1. September 2022 in Kraft getreten und sollte eigentlich nur bis zum 28. Februar 2023 gelten. Hintergrund war das Ausrufen der Frühwarn- bzw. Alarmstufe im Notfallplan Erdgas durch die Bundesregierung im März bzw. Sommer 2022, um eine Gasmangellage infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zu verhindern.


Aufgrund der weiter anhaltenden Notwendigkeit, Gas und Energie einzusparen, hat die Bundesregierung beschlossen, die Geltungsdauer bis zum 15. April 2023 zu verlängern und damit weiter einer Gasmangellage vorzubeugen.


Früherer Bericht

Energiekrise: Bundeskabinett beschließt Verordnungen zum Energiesparen

Paritätischer Gesamtverband | Fachinfo • Aug. 31, 2022

Am 24. August hat das Bundeskabinett zwei Verordnungen mit kurz- und mittelfristigen Energieeinsparmaßnahmen im Gebäudebereich beschlossen. Die Maßnahmen betreffen öffentliche Körperschaften, Unternehmen und private Haushalte und sind teilweise ab 01.09.2022 verpflichtend.

 

Um die Versorgungssicherheit in Deutschland sicherzustellen, hat die Bundesregierung zwei Energieeinsparverordnungen beschlossen.


Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) tritt am 1. September 2022 in und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Sie beinhaltet unter anderem ein Nutzungsverbot bestimmter Heizungsarten für private Pools, neue Höchsttemperaturwerte sowie Temperaturabsenkungen bei Warmwasser in öffentlichen Gebäuden und Einschränkungen der Außenbeleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler. Unternehmen werden insbesondere mit Regelungen zu Leuchtreklamen und Ladentüren zum Energiesparen verpflichtet. Die Verordnung ermöglicht zudem, dass Unternehmen weniger heizen, indem sie die für öffentliche Gebäude festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als neue Mindesttemperaturwerte für Arbeitsräume vorschreibt. Versorger und Eigentümer*innen von größeren Wohngebäuden müssen ihre Kund*innen beziehungsweise Mieter*innen frühzeitig über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und Einsparmöglichkeiten informieren.


Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) soll ab dem 1. Oktober für zwei Jahre gelten und muss vor Inkrafttreten noch vom Bundesrat gebilligt werden. Vorgesehen sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen, zu denen die Pflicht zur Heizungsprüfung für Gebäude mit Gasheizungen sowie zum hydraulischen Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung gehört. Zudem sind Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt mindestens 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug, zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet.


Im Rahmen einer Verbändeanhörung hatte der Paritätische Stellung zu den Entwürfen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz genommen: Fachinfo zur Stellungnahme.

Paritätischer Gesamtverband Fachinfo mit Anlagen

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