Qualitätsprüfungen: Neue Regelungen für Krisensituationen

4. Juli 2026

Der Medizinische Dienst Bund hat neue Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI beschlossen. Sie gelten seit dem 1. Juni 2026 und ersetzen die bisherigen Regelungen aus der Corona-Zeit.


Hintergrund ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Der Anwendungsbereich wurde über Pandemien hinaus auf längerfristige Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite erweitert. Erfasst werden können künftig beispielsweise Naturkatastrophen, größere Schadensereignisse, Cyberangriffe, hybride Bedrohungen oder epidemische Lagen.


Für Pflegeeinrichtungen kommt es künftig darauf an, wie stark eine Krisensituation den laufenden Betrieb und die pflegerische Versorgung beeinträchtigt:


  • Bei keinen oder nur begrenzten Auswirkungen können Regel- und Wiederholungsprüfungen weiterhin stattfinden.
  • Bei erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung sollen grundsätzlich keine Regel- und Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise erhebliche Versorgungsengpässe, starke zusätzliche Belastungen durch behördliche Vorgaben oder ein erhebliches Infektionsgeschehen.


Die Prüfdienste sollen die konkrete Situation vor Beginn einer Prüfung mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung klären. Steht eine Krisensituation der Durchführung entgegen, können die Abstände zwischen Qualitätsprüfungen um bis zu ein Jahr verlängert werden.


Anlassprüfungen sind von den neuen Regelungen nicht ausgenommen; über deren Durchführung wird weiterhin im Einzelfall entschieden.


Die Regelungen sind für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste sowie den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung verbindlich.


Download: Regelungen des Medizinischen Dienstes Bund zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Ab. 2a SGB XI (PDF) >