BGH: Keine Kabel-TV-Vergütung für Seniorenwohnheim
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der urheberrechtlichen Vergütungspflicht bei der Weiterleitung von Fernsehprogrammen innerhalb eines Seniorenwohnheims befasst. Nach der am 3. September 2026 veröffentlichten Entscheidung ist die Kabelweiterleitung in dem betreffenden Seniorenwohnheim nicht vergütungspflichtig.
Die Entscheidung ist auch für Betreiber von Seniorenwohnanlagen und Pflegeeinrichtungen von Interesse. Ob sie auf andere Einrichtungen übertragen werden kann, hängt allerdings von den konkreten rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab.
Der BGH stellte klar, dass bei der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterleitung der Programme über das einrichtungsinterne Kabelnetz keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne vorliegt. Die Bewohner gelten dabei nicht als neues Publikum. Auch die Mitversorgung von Gemeinschaftsräumen und einzelnen Kurzzeitpflegezimmern änderte im entschiedenen Fall nichts an dieser Bewertung.
Bedeutung für die Praxis: Einrichtungen, die Fernseh- und Hörfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage in Bewohnerzimmer weiterleiten, sollten bestehende Vergütungsvereinbarungen im Hinblick auf das Urteil prüfen. Eine generelle Befreiung von sämtlichen urheberrechtlichen Vergütungspflichten ist damit nicht verbunden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteile vom 3. September 2026, Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23.


