Notfallreform beschlossen: Was sich für die Pflege ändert
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Ziel ist es, Patientinnen und Patienten in akuten medizinischen Situationen schneller und gezielter in die geeignete Versorgung zu vermitteln. Die Reform betrifft auch die Zusammenarbeit von ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen mit ärztlichen Bereitschaftsdiensten, Rettungsdiensten und Krankenhäusern.
Das Gesetz wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen verabschiedet. Der Bundesrat muss sich noch mit der Reform befassen. Das Inkrafttreten ist für 2027 vorgesehen.
Neue Strukturen für die medizinische Notfallversorgung
Ein Kernstück der Reform ist die bessere Abstimmung zwischen dem Rettungsdienst unter der Rufnummer 112 und dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Rettungsleitstellen sollen digital vernetzt werden.
Standardisierte Ersteinschätzungsverfahren sollen dabei helfen, die medizinische Dringlichkeit zu beurteilen und eine geeignete Versorgung einzuleiten.
Zudem werden Integrierte Notfallzentren (INZ) an ausgewählten Krankenhausstandorten eingerichtet. Dort arbeiten Krankenhausnotaufnahme, ärztliche Notdienstpraxis und eine zentrale Ersteinschätzungsstelle zusammen.
Ergänzend sollen telemedizinische und aufsuchende ärztliche Notdienste rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
Bedeutung für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
Für die Pflegepraxis ergeben sich insbesondere an den Schnittstellen zur medizinischen Versorgung neue Möglichkeiten:
- Stationäre Pflegeeinrichtungen: Bei akuten gesundheitlichen Problemen von Bewohnerinnen und Bewohnern könnte künftig häufiger eine ärztliche Einschätzung oder Behandlung vor Ort erfolgen, ohne unmittelbar einen Krankentransport oder eine Krankenhauseinweisung auszulösen.
- Ambulante Pflegedienste: Pflegekräfte, die bei Hausbesuchen eine akute gesundheitliche Verschlechterung feststellen, könnten von einer verbesserten Vermittlung ärztlicher Hilfe und aufsuchenden Versorgungsangeboten profitieren.
- Palliative Versorgung: Die vorgesehene Vernetzung der Notfallzentren mit palliativen Versorgungsstrukturen sowie die Vermittlung an notfallpalliative Dienste könnten helfen, unnötige Krankenhauseinweisungen am Lebensende zu vermeiden.
- Zusammenarbeit und Organisation: Pflegeeinrichtungen werden ihre internen Abläufe zur Einschätzung und Weiterleitung medizinischer Notfälle gegebenenfalls an die neuen regionalen Versorgungsstrukturen anpassen müssen.
Die Reform schafft damit neue Möglichkeiten für eine bedarfsgerechtere Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Ob sich daraus im Alltag tatsächlich eine Entlastung ergibt, wird wesentlich von der regionalen Verfügbarkeit der Angebote und ihrer Zusammenarbeit mit den Pflegeeinrichtungen abhängen.
Paritätischer begrüßt Verbesserungen, kritisiert Finanzierung
Der Paritätische Gesamtverband bewertet wesentliche Bestandteile der Reform positiv. Dazu gehört insbesondere, dass die medizinische Notfallrettung künftig als eigenständige Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt wird. Damit werden auch das medizinische Notfallmanagement und die Versorgung vor Ort ausdrücklich als Leistungen der Krankenbehandlung berücksichtigt.
Kritisch sieht der Verband dagegen die Finanzierung des Rettungsdienstes. Zusätzliche Anforderungen an Personal, Qualität und Dokumentation würden nicht ausreichend refinanziert. Insbesondere fehle eine angemessene Berücksichtigung tariflicher Kostensteigerungen.
Der Paritätische beanstandet außerdem die vorgesehene Zuzahlung von 15 Euro für die notfallmedizinische Versorgung beziehungsweise den Notfalltransport. Für Menschen mit geringem Einkommen könne dies eine erhebliche Belastung darstellen.
Auch bei der Versorgung besonders schutzbedürftiger Menschen sieht der Verband weiteren Handlungsbedarf, unter anderem bei der Sprachmittlung sowie der Zusammenarbeit mit psychosozialen Krisendiensten.
Umsetzung bleibt entscheidend
Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ist vor allem die Frage relevant, ob die neuen Strukturen künftig eine zeitnahe ärztliche Versorgung auch außerhalb regulärer Praxiszeiten gewährleisten können.
Die Reform verändert nicht unmittelbar die pflegerischen Leistungsansprüche oder die Vergütung nach dem SGB XI. Sie könnte jedoch die medizinische Versorgung pflegebedürftiger Menschen verbessern und die Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten und Krankenhäusern erleichtern.
Bis zur praktischen Umsetzung bleiben die bisherigen Notfall- und Bereitschaftsdienststrukturen maßgeblich. Bei lebensbedrohlichen Notfällen ist weiterhin die 112 zu wählen.
Weiterführende Informationen:
- Deutscher Bundestag: Beschluss zur Reform der Notfallversorgung
- Paritätischer Gesamtverband: Bewertung der beschlossenen Notfallreform


