Blog-Layout

Allgemeinverfügung: Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid

Redaktion • Aug. 23, 2022

Das Arzneimittel Paxlovid® steht zur Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickeln, zur Verfügung.  Nach der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinverfügung besteht für Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, Paxlovid zu bevorraten. Eine Pflicht zur Bevorratung besteht nicht.


  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können künftig bewohnerzahlabhängig bis zu fünf (bzw. bei einer Anzahl von über 150 Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu zehn) Packungen Paxlovid® direkt von der sie in der Regel versorgenden Apotheke beziehen.


  • Die Einzelabgabe an eine Bewohnerin oder einen Bewohner in den Pflegeeinrichtungen erfolgt
    auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung.


  • Die Bestellung, bei der die Einrichtung in der Regel versorgenden Apotheke durch die vollstationäre Pflegeeinrichtung hat in schriftlicher Form durch die Leitung dieser Einrichtung bzw. eine von dieser benannte Person zu erfolgen.


  • Bei der Abgabe von Paxlovid® an Patientinnen und Patienten ist ein Informationsblatt als
    Patienteninformation beizufügen.


Der Paritätische hat heute seine Mitglieder mit einem gesonderten Fachrundschreiben dazu ausführlich informiert.


Teilen

Share by: