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!! Empfehlungen zur Vergütung der Kurzzeitpflege | § 88a SGB XI

Redaktion • März 17, 2023

Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege wurden heute auf der Seite des GKV veröffentlicht


Die wichtigsten Ergebnisse:


  • Formen der Kurzzeitpflege: Grundsätzlich unterscheiden die Empfehlungen zwischen solitärer Kurzzeitpflege, angebundener Kurzzeitpflege und der fix-flex-Regelung, die es bislang nur in NRW und Bayern gibt. Es war unser Bestreben, die angebundene Kurzzeitpflege der solitären Kurzzeitpflege vergleichbar zu behandeln und die gleichen Rahmenbedingungen für eine verbesserte Ausstattung zu erzielen. Auf Empfehlungen für die eingestreute Kurzzeitpflege wurde verzichtet.
  • Bestandsregelungen auf Landesebene: In der Präambel findet sich eine Formel, nach der bisherige vertragliche Regelungen fortgelten und auch den weiteren Pflegesatzverhandlungen zugrunde gelegt werden können. Das ermöglicht z.B. in Baden-Württemberg die weitere Vereinbarung einer Auslastungsquote von 70 Prozent für die solitäre Kurzzeitpflege. Über die Bundesempfehlung hinausgehende Vereinbarungen sind ebenfalls möglich, diese sind dann einvernehmlich zu treffen.


Die Regelungen im Einzelnen:


  • Solitäre Kurzzeitpflege: Vereinbart wurde eine Auslastungsquote von 78%, von der im Rahmen von 5% unter der tatsächlichen Auslastung der letzten 2 Jahre abweichend kalkuliert werden kann. Für neu zugelassene solitäre Kurzzeitpflegen gilt: 70% für das 1. Jahr, 73% für das 2. Jahr und ab dem 3. Jahr gilt die allgemeine Regelung. Für die Personalausstattung wurde eine pflegegradunabhängige Personalbemessung von 1: 1,7-2,2 unter ständiger Anwesenheit einer PDL und zusätzliche Schlüssel für die PDL, Leitung und Verwaltung sowie Hauswirtschaft festgelegt.


  • Angebundene Kurzzeitpflege: Es gelten die gleichen Regelungen wie für die solitäre Kurzzeitpflege mit Ausnahme der Auslastungsquote, bei der keine Sonderregelung für das erste und zweite Jahr nach Neuzulassung getroffen wurde


  • Fix/flex: Hier wird eine Auslastungsquote von 85% zugrunde gelegt. Dabei muss 1 Platz fest angeboten werden, insgesamt darf ein Kontingent von 10 Prozent der Plätze in der Einrichtung nicht überschritten werden. Zusätzlich zu der vereinbarten vollstationären Personalausstattung ist entsprechend der durchschnittlichen Belegung 0,1 VK pro festen Platz vorzuhalten.

 

  • Abwesenheitsregelung/Platzfreihaltegebühr: Bei unvorhersehbarer oder bei vorübergehender Abwesenheit im Rahmen der Kurzzeitpflege wird erfolgt die Finanzierung des Kurzzeitpflegeplatzes bis zum 3. Tag der Abwesenheit ohne Abschläge, sofern der Platz tatsächlich freigehalten wird. Bei Nichtantritt der Kurzzeitpflege, zum Beispiel aufgrund eines verlängerten Krankenhausaufenthaltes, besteht keine Verpflichtung für die Einrichtung den Platz freizuhalten.

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