Energiehilfen nach § 154 SGB XI: Fristverlängerung geplant – Wohlfahrtsverbände fordern Ausnahmen
Die Richtlinien zu den Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen sollen an das BEEP angepasst werden. Vorgesehen sind eine Fristverlängerung, aber auch strengere Rückzahlungsregeln.
Die Richtlinien zu den Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 154 SGB XI sollen an die Regelungen des zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) angepasst werden. Ziel ist es, die gesetzlichen Änderungen in der praktischen Umsetzung nachvollziehbar abzubilden.
Konkret ist vorgesehen, die Frist zur Nachreichung von Jahresabrechnungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Energiehilfen zu verlängern. Betroffen sind Abrechnungen, die nach dem 30. August 2024 vorliegen. Die bisherige Frist bis zum 31. Dezember 2025 soll um weitere sechs Monate bis zum 30. Juni 2026 verlängert werden.
Gleichzeitig sehen die geplanten Richtlinienänderungen eine Verschärfung der Rückzahlungsregelungen vor. Werden die erforderlichen Jahresabrechnungen nicht spätestens bis zum 30. Juni 2026 vorgelegt, sollen die gewährten Ergänzungshilfen ab dem 1. Juli 2026 vollständig, also zu 100 Prozent, an die Pflegekassen zurückzuzahlen sein. Bislang war in solchen Fällen nur eine anteilige Rückforderung vorgesehen.
Die Wohlfahrtsverbände bewerten die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in den Richtlinien grundsätzlich als sachgerecht. Sie weisen jedoch darauf hin, dass es zu begründeten, von den Pflegeeinrichtungen nicht zu vertretenden Ausnahmefällen kommen kann. So könne es etwa vorkommen, dass Energieversorger die erforderlichen Abrechnungsunterlagen nicht rechtzeitig bereitstellen oder fehlerhafte Unterlagen ausstellen, die von den Einrichtungen angefochten werden müssen.
Nach Auffassung der Verbände darf in solchen Konstellationen keine pauschale Rückforderung in Höhe von 100 Prozent erfolgen. Sie fordern daher, dass die Richtlinien ausdrücklich eine Einzelfallbetrachtung vorsehen, wenn Einrichtungen die Nachweise aus Gründen nicht fristgerecht erbringen können, die sie selbst nicht zu verantworten haben. Unmögliches dürfe nicht verlangt werden.

