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Großverbraucher von Erdgas müssen die Berechtigung zur Dezemberhilfe mit dem Versorger abklären.

Paritätischer Gesamtverband | Fachinfo • Dez. 11, 2022

Der Paritätische Gesamtverband weist in Ergänzung seiner Fachinformation vom 24.11.2022, in der er über die Dezemberhilfe für Bezieher*innen von Erdgas und Fernwärme informiert hat, auf die besonderen Bedingungen für Großabnehmer hin.


Die Entlastung erfolgt nicht automatisch, wenn der Jahresverbrauch im Wege der registrierenden Leistungsmessung über 1,5 Mio. KWh liegt. Die in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG genannten privilegierten Einrichtungen der Daseinsvorsorge müssen dem Energieversorger bis 31. Dez. 2022 per E-Mail (Textform) mitteilen, dass sie zur Dezemberhilfe berechtigt sind.


Berechtigt sind Einrichtungen,


  1. die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  2. die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  3. die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  4. die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Fachinformation vom 24.11.2022 (Link)  >>


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