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Krankenhausentlastungsgesetz: Änderungen im Pflegebereich

Redaktion • Jan. 18, 2023

Das Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung wurde am 28.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darin enthalten sind auch Neuregelungen / Änderungen zum Thema Digitalisierung, auch TI und Pflege.


Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:


TI-Finanzierungsvereinbarung Pflegeeinrichtungen (§ 106b SGB XI): Umstellung auf monatliche Pauschalen


  1. Die bestehenden TI-Pauschalen werden von Quartalspauschalen auf Monatspauschalen umgestellt. Hintergrund ist eine entsprechende Änderung der TI-Finanzierung der vertragsärztlichen Versorgung, die der Orientierungsmaßstab für die TI-Finanzierungsvereinbarung für die Pflegeeinrichtungen ist. Die TI-Finanzierung der vertragsärztlichen Versorgung wird auf Monatspauschalen umgestellt (§ 378 SGB V).
  2. Die Vereinbarung im vertragsärztlichen Bereich muss bis zum 30.4.2023 im Bundesmantelvertrag geschlossen sein; erfolgt eine Vereinbarung bis zum 30. April 2023 nicht, legt das BMG den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist des 30. April 2023 fest.
  3. Die Auszahlung der monatlichen Pauschalen in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt dann ab 1. Juli 2023.
  4. In der zwischen GKV und den Bundesvereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtung entsprechend abzuschließenden neuen Finanzierungsvereinbarung auf der Grundlage der Änderungen der TI-Finanzierungsvereinbarung im vertragsärztlichen Bereich können Abweichungen vom vertragsärztlichen Bereich erfolgen. Ein abweichender Erstattungsbedarf wird vom Gesetzgeber beispielsweise aufgrund der Besonderheiten in Bezug auf die Größe und Beschäftigtenzahl der Einrichtungen gesehen. So benötigen bspw. Pflegeeinrichtungen mehr eHBAs als Vertragsarztpraxen. Dies ist eine Änderung, die unsere Verhandlungsargumentation in Bezug auf die TI Finanzierungsvereinbarung stärkt.
  5. Für den Übergang von der bisher geltenden Erstattungsregelungen auf die neuen Regelungen sind Übergangsregelungen für die Erstattungsmodalitäten zu bestimmen.
  6. Die neue TI-Finanzierungsvereinbarung für die Pflege muss spätestens 2 Monate nach Anpassung der Bundesmantelverträge vorliegen.


Elektronische Gesundheitskarte (eGK)


Krankenkassen werden verpflichtet, Versicherten auf Antrag die eGK mit kontaktloser Schnittstelle und PIN zur Verfügung zu stellen. Versicherten, die eine ePA beantragen oder bis zum 31.12.2022 beantragt haben, muss die Krankenkasse die eGK mit kontaktloser Schnittstelle automatisch mit dem Antrag zur Verfügung stellen. Gleichzeitig müssen die Krankenkassen über die Möglichkeiten der Nutzung der eGK die Versicherten informieren (ePA, Medikationsplan, elektronische Verordnungen, elektr. Patientenkurzakte). Des Weiteren werden die Krankenkassen verpflichtet, allen Personen, die z.B. die elektronische Funktion des Personalausweises nutzen (eID), ab dem 1.11.2023 das Verfahren zur Verfügung stellen (§ 291 Absätze 2,3, 3a).


Sichere digitale Identität


Die Krankenkassen werden verpflichtet, den Versicherten ergänzend zur eGK ab dem 1.1.2024 eine barrierefreie sichere digitale Identität zur Verfügung zu stellen. Die digitale Identität verschiebt sich somit um 1 Jahr vom 1.1.2023 auf den 1.1.2024. Ab dem 1.1.2026 gilt die digitale Identität gleichwertig zur eGK für die Authentifiziierung des Versicherten (§ 291a Absatz 8 i.V.).


Versichertenstammdaten-Management (VSDM)


Das VSDM sich vom 1.1.2023 auf den 1.1.2026 (§ 291a Absatz 4 i.V. mit § 291b).


Aufträge an die Gematik (§ 312)


Hier werden einige Fristen nach hinten verschoben:


  • Verordnungen von BTM und Arzneimitteln vom 30.6.2021 auf den 1.9.2023
  • Eigenständige Nutzung des elektronischen Medikationsplanes als eigenständige Anwendung in der TI, die nicht mehr in der eGK gespeichert werden muss vom 1.7.2023 auf 1.10.2024
  • Aufhebung unzulässiger Beschränkungen von Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die ärztliche, pflegerische Versorgung und KH sowie Vorsorge- und Rehaeinrichtungen (§ 332a): Grundsätzlich müssen die einzelnen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur so ausgestaltet werden, dass sie interoperabel sind. Ungeachtet dieser Interoperabilitätsvorgaben bieten verschiedene Anbieter von Komplettsystemen von Komponenten und Diensten ihr System nur in Kooperation mit ausgewählten Primärsystemanbietern an und halten ihre Systeme geschlossen, z.B. Bindung an den Anbieter bei Wartung oder Anschlusskosten, wenn ihre Kunden Komponenten zum Anschluss an die TI für eine andere oder neue Anwendung nutzen möchten. Das hat dazu geführt, dass Kunden bei Umsetzungs- oder Wartungsproblemen z.T. unverschuldet bestimmte Anschlüsse für Anwendungen in der TI versäumt haben und Strafe zahlen mussten. Dies wird durch die Neuregelung unterbunden. Diese Wettbewerbsbeschränkung soll damit durchbrochen werden.
  • eHBA (§ 340): Verschiebung der Pflicht zur Vorlage eines eHBA vom 30.6.2022 auf den 30.6.2023, bis dahin Vorlage eines Versorgungsvertrags möglich.
  • Speicherung pflegerischer Daten in der ePA (§ 341 Absatz 2 Nummer 5): Wird vom 1.1.2023 auf den 1.1.2024 verschoben (§§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a, und 39c und der Haus- und Heimpflege nach § 44 SGB XII und pflegerische Daten nach SGB XI)
  • Nutzung Medikationsplan auf Endgerät unabhängig von eGK: wird vom 1.7.2023 auf den 1.10.2024 verschoben. Medikationsplan wird ab 1.10.2024 nicht mehr in der eGK gespeichert, sondern steht als eigenständige Anwendung zur Verfügung, sofern der Versicherte zustimmt. Stimmt er nicht zu, bleibt der elektronische Medikationsplanplan mindestens bis zum 1.1.2025 in der eGK und wird dann automatisch gelöscht, sobald die eGK ihre Gültigkeit endgültig verloren hat (§ 342 Absatz 2 Nummer 8).
  • Zugriff auf Hinweise zur Aufbewahrung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen (§ 357 Absatz 1 Nummer 3): In Pflegeeinrichtungen, Hospizen oder sonstigen Palliativeinrichtungen tätige Personen erhalten Zugriff, der durch das Gesetz präzisiert wird: auf das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten, die für die Versorgung der Patienten nötig sind.
  • DiGas (§ 360 Absatz 4): müssen ab dem 1.4.2024 (statt 1.1.2023) elektronisch von Ärzten, Psychotherapeuten und Reha- und Vorsorgeeinrichtungen ausgestellt werden.


Bundesanzeiger | Krankenhausentlastungsgesetz (Link)

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