⚖️!! Neue Vereinbarung zur Kurzzeitpflege in Rheinland-Pfalz seit 1. August 2025 in Kraft
Die PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz und die Krankenkassen haben eine Vereinbarung nach § 132h SGB V abgeschlossen. Sie regelt die Vergütung und Abrechnung der Kurzzeitpflege in verschiedenen Versorgungsformen.
Die Vereinbarung gilt seit dem
01. August 2025 und betrifft die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in:
- vollstationären Pflegeeinrichtungen mit Kurzzeitpflegeplätzen (Fix-Flex-Modell, angebundene oder eingestreute Kurzzeitpflege)
- solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz
Mit dieser Vereinbarung wurden insbesondere Anpassungen an den neuen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die Kurzzeitpflege vorgenommen. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt auf der Klarstellung der Abrechnungsregelungen für die unterschiedlichen Formen der Kurzzeitpflege.
Weitere Einzelheiten können dem unten eingefügten Schaubild sowie den Verträgen, die ebenfalls zum Download beigefügt sind, entnommen werden.
Schaubild zu den unterschiedlichen Formen der Kurzzeitpflege

Schaubild: Quelle PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz