!! Neuer § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 01.07.2025

Redaktion • 12. Juni 2025

Mit dem Inkrafttreten von Artikel 2a des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Juli 2025 wird das Leistungsrecht in der sozialen Pflegeversicherung erneut angepasst. Im Zentrum der Reform steht die Einführung des neuen § 42a SGB XI, der einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vorsieht.


Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro


Ab Pflegegrad 2 erhalten pflegebedürftige Personen einen einheitlichen Leistungsbetrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr, der flexibel für Leistungen der Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Die bisherige getrennte Betrachtung der beiden Leistungsarten wird somit durch eine zusammengefasste Lösung abgelöst, was den Versicherten mehr Gestaltungsspielraum bei der Inanspruchnahme der Entlastungsangebote ermöglicht.

Voraussetzungen:

  • Gültig für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher.
  • Anspruch besteht unabhängig von der konkreten Aufteilung zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
  • Die Leistungen sind kombinierbar und müssen nicht mehr nacheinander ausgeschöpft werden.


Informationspflichten der Pflegekassen


Mit der Einführung des neuen § 42a SGB XI sind auch erweiterte Informationspflichten der Pflegekassen verbunden. Versicherte müssen aktiv und verständlich über den neuen Leistungsanspruch und die Nutzungsmöglichkeiten des gemeinsamen Jahresbetrags informiert werden. Die Pflegekassen haben dabei insbesondere sicherzustellen, dass die neuen Regelungen zum 1. Juli 2025 transparent kommuniziert werden – sowohl an Leistungsberechtigte als auch an Leistungserbringer.


Die Informationspflicht umfasst u. a.:


  • schriftliche Hinweise in Kundeninformationen, Leistungsbescheiden und auf den Websites der Pflegekassen,
  • Schulungen und Informationsmaterialien für Pflegeberater*innen,
  • ergänzende Erläuterungen im Rahmen von Beratungsgesprächen gemäß § 7a SGB XI.


Rundschreiben der Pflegekassen: Umsetzungshinweise und Übergangsregelungen


Die Umsetzung der neuen Regelung wird durch ein leistungsrechtliches Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes begleitet. Dieses enthält:


  • konkrete Vorgaben zur Leistungsgewährung und Abrechnung,
  • Hinweise zur technischen Umsetzung in den IT-Systemen,
  • Regelungen zur Anwendung in Übergangsfällen,
  • sowie Empfehlungen zur einheitlichen Handhabung durch die Pflegekassen.


Leistungserbringer – insbesondere Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste und Beratungsstellen – sollten sich frühzeitig mit dem Rundschreiben vertraut machen, um auf Rückfragen vorbereitet zu sein und die neue Gesetzeslage korrekt umzusetzen.



GKV-Spitzenverband | Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 01.07.2025 PflegeInform | Alle Leistungen auf einen Blick ab 01.07.2025 (PDF)

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