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Personalbemessung 113c in Rheinland-Pfalz und Saarland: keiner muss – jeder kann!

Redaktion • Juli 13, 2023

Die Verhandlungen zur Umsetzung der Personalbemessung in Rheinland-Pfalz und Saarland sind abgeschlossen. Einrichtungen können bis auf Weiteres bei ihrer einrichtungsindividuell vereinbarten Personalausstattung bleiben. Sie haben aber auch die Möglichkeit, im Rahmen von Vergütungsverhandlungen eine höhere Personalisierung basierend auf den Regeln des § 113c SGB XI zu verhandeln.


Wesentliche Regelungen für Rheinland-Pfalz

Die Einrichtungen in Rheinland-Pfalz haben zwei Möglichkeiten, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Unabhängig von der gewählten Variante gelten weitere Vereinbarungen des Rahmenvertrages zum 01.07.2023.


Variante A: Umsetzung gem. § 113c SGB XI

Pflegeeinrichtungen können im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen eine Personalisierung bis zur Höhe der Personalschlüssel nach § 113c SGB XI vereinbaren. Dabei gelten dessen Vorgaben auch zur Überführung eventuell bislang vereinbarter zusätzlicher Stellen (§ 8 Abs. 6 sowie nach § 84 Abs. 9 SGB XI) in die neue Vereinbarung.


Variante B: Stufenlösung Rheinland-Pfalz

Die einrichtungsindividuell vereinbarte Personalausstattung gilt zunächst weiter. In einem ersten Teilschritt ist bis spätesten zum 01.01.2026 eine Personalanpassung vorzunehmen. Diese beträgt ein Fünftel der Differenz zwischen dem einrichtungsindividuellen und dem vorgegebenen Personalschlüssel gem. § 113c SGB XI. Die Mehrausstattung ist nicht an eine bestimmte Qualifikation gebunden.


Für die Umsetzung dieser Regelung wird zwischen den Vertragspartnern noch ein vereinfachtes Verfahren abgestimmt.

Die Umsetzbarkeit des ersten Schrittes wird, nach Vorliegen des vorgesehenen Berichtes des GKV-Spitzenverbandes an das Bundesministerium für Gesundheit (spätestens am 31.03.2025), zwischen den Vertragspartnern auf der Landesebene nochmals überprüft.


Weitere Vereinbarungen


Unabhängig von der gewählten Variante werden die Aufwendungen für

  • eine zusätzliche Stelle für die verantwortliche Pflegefachkraft
  • Aufwendungen im Bereich Qualitätsmanagement
  • Teilhabesicherung, Sozialraumorientierung, bürgerschaftliches Engagement
  • Praxisanleitung

zusätzlich berücksichtigt.

Zusätzliche Vereinbarungen zur Realisierung betrieblicher Ausfallkonzepte oder Personal- und Springerpools sind möglich.

 

> Geänderter Rahmenvertrag § 75 SGB XI stationäre Pflege Rheinland-Pfalz (PDF)


Wesentliche Regelungen Saarland

Die aktuell einrichtungsindividuell vereinbarte Personalisierung gilt bis auf Weiteres. Den Einrichtungen ist jedoch möglich Personalveränderungen, orientiert an den Vorgaben des § 113c SGB XI, zu fordern und zu vereinbaren.

In diesem Falle gilt folgende Personalmindestausstattung, die von dem aktuell geltenden Personalmindestschlüssel im Saarland abgeleitet wurde:

Qualifikation PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Fachkraft 0,0791 0,1582 0,1754 0,1931 0,2008
Ein- bzw. zweijährige Ausbildung 0,0158 0,0316 0,0351 0,0386 0,0402
Keine Ausbildung 0,0633 0,1266 0,1404 0,1544 0,1606

Zusätzlich zu dieser Personalisierung sind die gesondert vereinbarten Stellen/Stellenanteile für


• die verantwortliche Pflegefachkraft,

• die Praxisanleitung,

• das Qualitätsmanagement,

• die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher,

• ein zusätzliches Personaläquivalent, mit dem u.a. die notwendige Begleitung zum Arzt erfolgt,


hinzuzurechnen.


Einrichtungen können im Rahmen von Vergütungsverhandlungen eine höhere Personalisierung vereinbaren. Höchstgrenze sind die in § 113c Abs. 1 genannten Bemessungszahlen. Eine höhere Personalausstattung in diesem Rahmen muss nicht gesondert begründet werden. Bei einer Personalisierung über die o. g. Mindestbemessung hinaus gilt, dass diese unabhängig von Belegung und Qualifikationsgruppen bewertet wird.


Die Mindestpersonalzahlen werden von den Rahmenvertragspartnern im Jahr 2024 und dann fortlaufend alle 2 Jahre überprüft.


> Geänderter Rahmenvertrag § 75 SGB XI für das Saarland (PDF)

Kommentar


Umsetzung fachlicher Erfordernisse an der Realität gescheitert?


Auf diesen Gedanken könnte man kommen. Die grundsätzliche Aufnahme der Ergebnisse des Rothgang-Gutachtens in den § 113c SGB XI wurde von vielen - auch dem Verfasser dieses Kommentars – begrüßt. Die darin vorgesehene deutliche Verbesserung der Personalisierung, insbesondere bei den Nicht-Fachkräften, ist von vielen Praktikern gefordert worden. Dass die nach 113c möglichen Personalverbesserungen nicht sofort umgesetzt werden, hat jedoch handfeste Gründe.


Der Arbeitsmarkt ist – auch bei minderqualifizierten Kräften – in vielen Regionen angespannt. Eine Verbesserung der Personalschlüssel erhöht die Pflegesätze, die sich jetzt schon an einer kritischen Grenze bewegen, nochmals deutlich. Hier rächt sich, dass bei der aktuellen Pflegereform die Frage der Finanzierung gänzlich ausgeblendet wurde.


Unter diesen Gesichtspunkten sind die Vereinbarungen in Rheinland-Pfalz und Saarland als eine Anerkennung der Realität zu bewerten. Beide Bundesländern haben heute schon einen Personalschlüssel, der deutlich über dem Bundesschnitt liegt. Die Vereinbarungen öffnen den Weg für weitere Personalverbesserungen. Ohne solche ist eine verbesserte Versorgung und eine höhere Personalzufriedenheit nur schwer möglich.


Es bleibt die Erkenntnis, dass ohne ein Gesamtkonzept, welches nur mit einer umfassenden Pflegereform umgesetzt werden kann, sich die erkennbaren Probleme in der Pflege nicht grundsätzlich lösen lassen. Es bleibt also noch viel zu tun!


Harald Kilian

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