Praxisanleiterqualifizierung im Saarland: Anpassungen bei Fortbildung und Anerkennung gefordert

11. Februar 2026

Im Saarland steht die Qualifizierung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern erneut zur Diskussion. Hintergrund sind unterschiedliche Regelungen zum Umfang digitaler Fortbildungsanteile sowie Fragen der Anerkennung von in anderen Bundesländern erworbenen Qualifikationen. Der Gemeinsame Ausschuss Pflegeausbildung Saarland (GAPS) hat hierzu konkrete Änderungsvorschläge vorgelegt.


Rechtslage im Saarland


Die bundesrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV). Danach sind nach einer Information der Saarländischen Pflegegesellschaft (SPG) erforderlich:


  • 300 Stunden Weiterbildung für die Befugnis zur Praxisanleitung
  • jährlich mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung zur Erhaltung der Befähigung


Im Saarland ist dies derzeit wie folgt konkretisiert:


  • Bei der 300-stündigen Weiterbildung dürfen maximal 20 % im Fernunterricht erfolgen.
  • Die jährliche 24-stündige Fortbildung soll in Präsenz stattfinden; höchstens 12 Stunden dürfen digital absolviert werden


Problem: Uneinheitliche Regelungen bundesweit


Nach Angaben der Saarländischen Pflegegesellschaft wird zunehmend darauf hingewiesen, dass andere Bundesländer die 24-stündige Fortbildung zu 100 % digital zulassen. Da viele Bildungsträger bundesweit tätig sind, entsteht Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob vollständig digital absolvierte Fortbildungen im Saarland anerkannt werden.


Ähnliche Probleme betreffen Praxisanleitende, die ihre 300-stündige Weiterbildung in Bundesländern mit höherem Onlineanteil absolviert haben.


Position des GAPS


Der GAPS – ein Zusammenschluss von SPG, SKG, Interessenvertretung der Pflegeschulen sowie GFP – hält die saarländische Begrenzung der digitalen Fortbildungsanteile für nicht mehr zeitgemäß.


In einem Schreiben vom 28. Januar 2026 an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG) schlägt der GAPS daher vor:


  1. Änderung der Fortbildungsregelung, sodass die 24-stündige jährliche Fortbildung vollständig digital möglich ist („in Präsenz oder in digitaler Form“)
  2. Uneingeschränkte Anerkennung von in anderen Bundesländern erworbenen Praxisanleiterqualifikationen, sofern keine personenbezogenen Gründe entgegenstehen


Ziel ist eine größere Rechtssicherheit für Einrichtungen und Praxisanleitende sowie die Vermeidung struktureller Benachteiligungen im Ländervergleich.


Das Ministerium wurde um Rückmeldung bis zum 20. Februar 2026 gebeten.

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