Vollelektronische Abrechnung: Fristen werden bis 2027 synchronisiert

11. Februar 2026

Die Einführung der vollelektronischen Abrechnung in der ambulanten Pflege wird zeitlich angepasst. Die ursprünglich für Ende 2026 geplante Verpflichtung im SGB XI soll nun mit der Umstellung in der Häuslichen Krankenpflege (SGB V) zum 1. Oktober 2027 zusammengeführt werden.


Seit dem 1. April 2025 können ambulante Pflegedienste ihre Leistungen nach § 36, § 39 (mit Abtretung) und § 45b (mit Abtretung) SGB XI vollelektronisch abrechnen – einschließlich elektronischem Leistungsnachweis (e-LNW) via KIM.


Bisher galt:
Die Teilnahme an der e-Abrechnung im Bereich SGB XI ist vom 01.04.2025 bis 30.11.2026 freiwillig. Ab dem 01.12.2026 sollte sie verpflichtend werden.


Nun ist vorgesehen, die technischen Anforderungen und Zeitpläne zwischen:

  • der ambulanten Pflege nach SGB XI und
  • der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V

zu synchronisieren.


Neue Planung SGB XI (ambulante Pflege)


  • Bis 30.09.2027: freiwillige e-Abrechnung via KIM
  • Ab 01.10.2027: verpflichtende vollelektronische Abrechnung
  • Ab 01.06.2027: Möglichkeit der vollelektronischen Abrechnung von Beratungsbesuchen (XML e-Rechnung via KIM)


Häusliche Krankenpflege (SGB V)


Im Bereich der Häuslichen Krankenpflege wird die Umstellung umfangreicher als zunächst vorgesehen. Neben dem elektronischen Leistungsnachweis soll auch die Abrechnung auf ein modernes XML-Format umgestellt werden – inklusive:

  • Korrekturrechnungen
  • integriertem Fehlerverfahren


Geplante Termine:


  • 01.02.2027: Start Probebetrieb (ausgewählte Pflegedienste, Ansprache durch Softwareanbieter)
  • 01.06.2027: freiwillige XML-e-Rechnung / e-LNW via KIM
  • 01.10.2027: verpflichtender Einsatz


Mit der Synchronisierung sollen parallele Umstellungen vermieden und die Einführung technisch einheitlich gestaltet werden. Für ambulante Pflegedienste bedeutet dies zusätzliche Vorbereitungszeit bis Herbst 2027.

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