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FAQ zu den geänderten Maßstäbe und Grundsätze vollstationär veröffentlicht

Redaktion • Aug. 05, 2022

Die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege hat darüber informiert, dass eine neue FAQ zur Anpassung der statistischen Plausibilitätskontrolle in den geänderten MuG auf der Website der Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege und der Website der DAS Pflege veröffentlicht worden ist.

Die Information an den Paritätischen Gesamtverband enthielt folgenden Text:


Zum 1. Juli 2022 sind Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Welche Änderungen sind dies und wann werden sie umgesetzt?


Mit den Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze wurden Anpassungen an der statistischen Plausibilitätskontrolle vorgenommen:


  • Die Berechnung und Bewertung der Auffälligkeitskriterien für die Überprüfung der Übernahme vorheriger Einschätzungsergebnisse bei der Einschätzung der Selbstständigkeit (AK 1 bis AK 4) sind ausgesetzt.
  • Die Berechnung der Auffälligkeitskriterien 5, 7, 10 und 13 wurden geändert.
  • Eine Erhebung wird als statistisch unplausibel bewertet, wenn auf mehr als 20 % der Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eines der Auffälligkeitskriterien 5 bis 17 zutrifft.


Des Weiteren ist die Veröffentlichung der Indikatoren des Qualitätsbereiches 1 Erhalt und Förderung von Selbstständigkeit vorläufig ausgesetzt. Diese Indikatoren werden aber für das interne Qualitätsmanagement berechnet und bewertet und sind im Feedbackbericht enthalten.


Diese Änderungen werden von der DAS Pflege unmittelbar umgesetzt. Für alle Erhebungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2022 (ab Erhebung 4) erfolgt die Berechnung der statistischen Plausibilitätskontrolle entsprechend der zum 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Maßstäbe und Grundsätze. Auf Erhebungen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2022 lag (Erhebung 3), werden diese Änderungen nicht angewendet.

Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Kommentarfeld am Ende der Indikatorenerhebung aus Datenschutzgründen keinerlei personenbezogenen Daten angegeben werden dürfen. In der FAQ auf der Website des Qualitätsausschusses sind hier nur beispielsweise Name und Geburtsdatum genannt. Wie uns die DAS berichtete, wurden von einigen Einrichtungen aber auch Angaben zum Einzugsdatum, zur Zimmernummer u. ä. in das Kommentarfeld eingetragen, also Angaben, die ggf. einen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen und deshalb als personenbezogene Daten zu werten sind.

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