Blog-Layout

Richtlinie für Ergänzungshilfen nach § 154 Abs. 3 geändert

Redaktion • Apr. 03, 2023

Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Homepage die Ergänzungshilferichtlinie Stand 31.03.2023 veröffentlicht. Die Richtlinie regelt die Modalitäten zur Geltendmachung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom.

 

Wie der Paritätische informiert haben Pflegeeinrichtungen, die nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen, haben das Wahlrecht mit dem Folgeantrag zum 15.05.2023 für den Monat April 2023 auszuüben.  


Für den Monat März 2023 findet ausschließlich noch das bisherige Verfahren Anwendung.

 

Zu beachten ist, dass es ein zweites Antragsformular gibt, welches ab sofort von den Pflegeeinrichtungen zu verwenden ist, welche Energieträger nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen.

 

Sofern also Pflegeeinrichtungen sowohl Abschlagszahlungen zahlen und nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen, haben diese zwei Antragsformulare auszufüllen.

Paritätischer Gesamtverband Fachinfo | Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen: Erneute Änderungen der Richtlinien (bei Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch) zur Beantragung von Ergänzungshilfen für steigende leitungsgebundene Energiekosten in Kraft getreten GKV-Spitzenverband | Ergänzungshilfen-Richtlinien nach § 154 SGB X, Antragsformulare, FAQ

Teilen

Share by: