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Tariforientierung: Nachweisrichtlinie § 84 Absatz 7 veröffentlicht

Redaktion • Feb. 28, 2023

Der GKV-Spitzenverband hat die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 84 Absatz 7 SGB XI 
zum Nachweisverfahren über die bei der Pflegevergüt
ung zu Grunde gelegte Bezahlung von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen veröffentlicht


Gemäß § 84 Absatz 7 SGB XI ist der Träger einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze nach § 85 SGB XI bzw. die bei der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 SGB XI oder der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 SGB XI jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 


Der GKV-Spitzenverband legt in Richtlinien das Nähere zur Durchführung des Nachweises fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Die Richtlinien wurden am 22.02.2023 vom Bundesministerium für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, genehmigt.

GKV-Spitzenverband |Nachweis-Richtlinie vom 07.11.2022 (PDF)

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