Blog-Layout

Corona-Update: Änderung der Schutzmaßnahmenverordnung

Redaktion • Feb. 28, 2023

Die Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Verordnung werden nahezu alle im Infektionsschutzgesetz festgeschriebenen Masken- und Testnachweispflichten für Pflegeeinrichtungen und medizinische Einrichtungen, ab dem 01. März 2023 vorzeitig ausgesetzt.


Lediglich die Maskenpflicht für Besucher*innen von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) bleibt davon unberührt, sodass diese noch bis zum 07. April 2023 regulär fortgelten wird.

Bundesgesetzblatt 27.02.2023 | Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung (PDF)

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAGFW)


Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände bedanken sich für die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 IfSG und begrüßen das Aussetzen der Testpflichten in den Pflegeeinrichtungen und -diensten, den medizinischen Einrichtungen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
 
Aufgrund der knappen Frist zur Abgabe der Stellungnahme ist es uns nicht möglich, eine differenzierte Stellungnahme abzugeben. Begrüßt werden neben dem Aussetzen der Testpflichten auch die Modifizierungen bezüglich der Verpflichtung, in den genannten Einrichtungen und Diensten Masken zu tragen. Allerdings geben die Verbände zu bedenken, dass die getroffene Differenzierung zwischen einem Wegfall der Maskenpflicht u.a. für die Beschäftigten der genannten Einrichtungen und Dienste einerseits und dem Fortbestehen der Maskenpflichten für Besuchende von der Öffentlichkeit als nicht nachvollziehbar wahrgenommen werden könnte und in der Praxis für Einrichtungen und Dienste schwer durchzusetzen sein wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraumes der vorgesehenen Regelung.
 
Im Detail merken wir des Weiteren an: Unter Abschnitt B. Lösung des Verordnungsentwurfs wird mit Blick auf den ambulanten Bereich das vorzeitige Aussetzen der Testpflicht lediglich für Einrichtungen nach Nr. 4b beschrieben. Im nachfolgenden Verordnungstext werden die Test- und Maskenpflichten für ambulante Dienste nach § 28b Absatz 1 Nr. 4 jedoch im Ganzen ausgesetzt. Hier bedarf es aus Sicht der BAGFW redaktioneller Anpassungen sowohl des Abschnitts B. Lösung als auch der betroffenen Stellen im allgemeinen Teil der Begründung.

Teilen

Share by: