Vorgaben zum hydraulischen Heizungsabgleich
Redaktion • 27. Dezember 2022
Der Paritätische Rheinland-Pfalz / Saarland weist mit Rundschreiben vom 21.12.22 auf die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)“ hin. Insbesondere sollte die Vorgaben des § 3, zum Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, beachtet werden.
Gaszentralheizungen sind hydraulisch abzugleichen:
- bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche bzw. in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
- bis zum
15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.