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Vorgaben zum hydraulischen Heizungsabgleich

Redaktion • Dez. 27, 2022

Der Paritätische Rheinland-Pfalz / Saarland weist mit Rundschreiben vom 21.12.22 auf die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)“ hin. Insbesondere sollte die Vorgaben des § 3, zum Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, beachtet werden.


Gaszentralheizungen sind hydraulisch abzugleichen:


  • bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche bzw. in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,


  • bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

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