Blog-Layout

!! Energiehilfe des Bundes für Pflegeeinrichtungen | § 154 SGB XI

Redaktion • Jan. 22, 2023

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Die zur Umsetzung notwendige Richtlinie mit dem entsprechenden Antragsformular befindet sich aktuell noch in der Abstimmung.

Hinweis: Das Thema wird auch in der Informationsveranstaltung am 31.01.2023 behandelt.


Der nachfolgende Artikel basiert auf der Grundlage des § 154 SGB XI und dem aktuellen Entwurf der entsprechenden Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes.


Wer hat Anspruch auf die Erstattung und wie hoch ist sie?

Zugelassene voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen für den Verbrauch des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für


  • leitungsgebundenes Erdgas,
  • leitungsgebundene Fernwärme und
  • leitungsgebundenen Strom für den Betrieb der Einrichtung (Ergänzungshilfe)


in der Zeit vom 01.10.2022 bis 30.04.2024.


Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sind öffentliche Zuschüsse und andere Unterstützungsmaßnahmen mit der Zielsetzung einer Entlastung der Pflegeeinrichtungen von gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreisen von der Pflegeeinrichtung anzugeben und bei der Berechnung der Ergänzungshilfe zu berücksichtigen.


Es ist nach Ende der Laufzeit eine Spitzabrechnung vorgesehen, bei der Unter- oder Überzahlungen ausgeglichen werden.


Wie erfolgt die Beantragung?

Die Anträge sollen auf der Landesebene, bei einer von den Landesverbänden der Pflegekassen zu benennenden Kasse, gestellt werden. Es sind vorgegebene Antragsformulare zu verwenden, die elektronisch eingereicht werden sollen. Die Zahlungen an die Pflegeeinrichtungen sollen spätestens 4 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Kasse erfolgen.


Welche Nachweise sind erforderlich?

Die in den Anträgen gemachte Angaben sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Diese sollen der einzelnen Pflegeeinrichtung eindeutig zuzuordnen sein. Gegebenenfalls sind entsprechende Abgrenzungen vorzunehmen.


Wie sind die Vorgaben zur Energieberatung?

Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Der zuständigen Pflegekasse ist spätestens bis zum 15.01.2024 der Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der hierbei getroffenen Empfehlungen vorzulegen. Rückwirkend können Energieberatungen und hieraus resultierende konkrete Maßnahmen zur Umsetzung geltend gemacht werden, welche ab dem Jahr 2022 durchgeführt wurden.

Wird der Nachweis über die Energieberatung nicht bis zum 15.01.2024 vorgelegt, hat die zuständige Pflegekasse den Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent zu kürzen.

 

Welche weiteren Fristen sind zu beachten?

Der erstmalige Antrag ist spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten der (noch nicht verabschiedeten) Richtlinie bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Sie gilt für rückwirkend ab dem 01.10.2022. Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15.05.2024 für den Monat April 2024 bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen. Die letztmalige Einreichung von Angaben zur Jahresabrechnung und öffentlich gewährter Zuschüsse oder anderer Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit gleicher Zielsetzung kann bis zum 30.08.2024 erfolgen.

 

Wie geht es weiter – welchen Handlungsbedarf haben die Einrichtungen?

  • Es gilt abzuwarten, bis die Richtlinie nach § 154 SGB XI verabschiedet und veröffentlicht wird. Der Paritätische wird seine Mitglieder danach in Kenntnis setzen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • Die Einrichtungen sollten auf jeden Fall jetzt schon die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Energie-Abrechnungsunterlagen sichten und vorbereiten.
  • Die Frage der Energieberatung sollte baldmöglichst geklärt werden.

 

Weitere Berichterstattung folgt.


Frühere Berichterstattung Gesetze zu Energiepreisbremsen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht


Teilen

Share by: